Der Verein

Der Verein wurde im Jahr 2000 gegründet. Mit dem vorläufigen Bescheid des Finanzamtes Bremen vom 2. November 2001 ist der Schul-Support-Service e.V. als gemeinnützig anerkannt worden. Unser Zweck ist die Beratung von Lehrkräften und Schulen beim Einsatz von Computern. Außerdem ist die berufsvorbereitende Qualifizierung von Stundierenden Zweck des Vereins.

Sollten Sie unsere Tätigkeit unterstützen wollen, sind Sie herzlich eingeladen dem Verein als Mitglied beizutreten.

Der Vorstand

Der Verein bildet die Grundlage für unsere tägliche Arbeit. Er wird vertreten durch: 

Jeremy Rögner (1. Vorsitzender)
Elke Wolf (2. Vorsitzende)
Henning Sklorz (Schatzmeister)
Dr. Rainer Ballnus (Beisitzer)
Claudia Neumann (Schriftführerin)

(Stand 26.04.2022)

Mitglied werden

Um Mitglied zu werden, füllen Sie den Mitgliedsantrag aus und schicken ihn an den angegebene Adresse. Der Vorstand wird in der nächsten regulären Sitzung über die Aufnahme im Verein abstimmen. Der volle Mitgliedsbeitrag beträgt 30 Euro pro Jahr, der ermäßigte Mitgliedsbeitrag (für z.B. Studierende, Erwerbslose, Rentner:innen) beträgt 15 Euro pro Jahr. Der Betrag wird Mitte des Jahres für das aktuelle Jahr fällig.

Mitgliedsantrag herunterladen

Die Satzung

Der Verein führt den Namen „Schul-Support-Service“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Bremen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

  • Qualifizierende Beratung von Lehrkräften und Schulen beim Einsatz von Computern im Unterricht durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
    • für den Aufbau und Betrieb einer Hotline für die telefonische Hilfe bei technischen Problemen,
    • für den Aufbau und die Pflege einer Liste häufig in Schulen auftretender Probleme und geeigneter Lösungen,
    • für die Hilfe zur Selbsthilfe vor Ort.
  • Angebote von berufsvorbereitender Qualifizierung für Studierende,
  • Kontakte zu Schulen und Schulträgern, Bildungseinrichtungen, Hochschulen und Firmen aus den Bereichen der Informationstechnologie,
  • Kontakte zu anderen Initiativen mit ähnlichen Zielsetzungen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

Als Mitglieder können volljährige Personen und juristische Personen aufgenommen werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragsstellers enthalten.
Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragssteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft endet
a) Mit dem Tod des Mitglieds;
b) Durch freiwilligen Austritt;
c) Durch Streichung von der Mitgliederliste;
d) Durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitiger eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, die Beiträge werden grundsätzlich vom Konto des Mitgliedes eingezogen. Die Höhe der Jahresbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder und -vorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.

Vermögens- und Sachzuwendungen von Mitgliedern, die keine Spenden oder Beiträge sind, sondern dem Verein nur vorübergehend dienen sollen, gehen grundsätzlich in das Eigentum des Vereins über.
Beim Ausscheiden oder bei Auflösung oder Erlöschen des Vereins erhalten die Mitglieder ihre geleisteten Kapitaleinlagen zurück. Abgenutzte oder untergegangene Sacheinlagen werden grundsätzlich nicht vergütet. Besitzt der Verein kein ausreichendes Kapital, um alle Vermögenseinlagen auszubezahlen, so erhält das einzelne Mitglied lediglich einen Anteil am bestehenden Vermögen, der proportional zu seiner Vermögenszuwendung ist.

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf Personen, nämlich dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und einem Beisitzer. Die beiden Vorsitzenden tauschen ein Jahr nach ihrer Wahl die Funktionen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 1.500,- Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung von beiden Vorsitzenden hierzu schriftlich erteilt ist.

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
  5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
  6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

Ehrenvorsitzende haben bei Vorstandssitzungen Rede- und Antragsrecht

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder durch E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

gestrichen laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23. März 2005

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied oder -vorsitzender – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
  2. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags;
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
  4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
  5. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern und -vorsitzenden;
  7. die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen;
  8. eine Geschäftsordnung zu beschließen, mit der die Aufgabenverteilung des Vorstands genauer geregelt wird.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene postalische Adresse bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder das beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks, des Fernsehens und anderer Medien beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderung soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Während der Mitgliederversammlung besteht Rauchverbot.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12, 13, 14 und 15 entsprechend.

Mitglieder des Vorstands haften dem Verein nur für grob fahrlässige und vorsätzliche Schädigung.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das Vereinsvermögen fällt dem „Förderverein Medienpädagogik“ zu. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird, bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder bei Verlust seiner Rechtsfähigkeit.

Die vorstehende geänderte Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 1. April 2008 beschlossen.

Satzung herunterladen

Hotline

Mo. bis Fr. 7:30 - 15:30

0421-361/6600

Anrufen

E-Mail

support@schul-support-service.de

Mailen

Ticketsystem

Als IT-Verantwortliche*r oder mit Verwaltungsaccount können Sie alternativ Tickets auch direkt aufgeben.

Ticketsystem